[et_pb_section bb_built=“1″ _builder_version=“3.0.47″][et_pb_row _builder_version=“3.0.48″ background_size=“initial“ background_position=“top_left“ background_repeat=“repeat“][et_pb_column type=“3_4″][et_pb_text _builder_version=“3.17.2″]

 

SATZUNG

DER WAHLWERBENDEN EIN-THEMEN-PARTEI

BGE – BEDINGUNGSLOSES-GRUND-EINKOMMEN

mit Integration des Vereins „BGE – Bedingungsloses-Grund-Einkommen“

 

 

Präambel:

Unsere Bewegung, der Verein „BGE-Bedingungsloses-Grund-Einkommen“ will nunmehr als wahlwerbende Ein-Themen-Partei mit allen demokratischen Kräften und Parteien zusammenarbeiten, um die Spaltung zwischen Arm und Reich, die zu einer Revolution führen würde, zu verhindern.

Wir lehnen Wutbürger und System-Verächter ab. Wir suchen Mutbürger und zukunftsorientiert denkende Menschen und MUT-Politiker, mit denen eine neue lebenswerte und vor allem menschenwürdige und lebensexistenzsichernde Gesellschaft für alle Menschen geschaffen wird.

Veraltete Politik, die seit fast 100 Jahren keine größeren Änderungen in der Gesellschaft gebracht hat, gehört im Zeitalter der immer schnelleren Digitalisierung an die Erfordernisse der Gegenwart und der Zukunft angepasst.

 

  1. Grundsätze

1.1.        Rechtsform
Das „BGE – Bedingungsloses-Grund-Einkommen“ ist eine wahlwerbende Partei gemäß des
Vereins „BGE – Bedingungsloses-Grund-Einkommen“, ZVR-Zahl 449180193, als „Ein-Themen-
Partei“.

1.2.        Zweck
Die Partei hat auf Basis ihres Programms das BGE-Modell „Das machbare
existenzsichernde BGE-Modell“ des Obmanns Matthias Supersberger.

1.3.        Name
Die wahlwerbende Partei führt den Namen „BGE – Bedingungsloses-Grund-Einkommen“, in
Kurzbezeichnung: BGE.

1.4.        Nationale und internationale Einbindungen und Zusammenarbeit
BGE arbeitet mit allen Interessensgruppen, Plattformen, Vereinen und politischen Parteien
zusammen, die die Einführung des „BGE – Bedingungsloses-Grund-Einkommen“ in ihren Zielen
und Programmen hat.

 

  1. Mitgliedschaft

2.1.        Mitglieder können natürliche Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft
oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates besitzen.

2.2.        Voraussetzungen
Mitglied wird man durch Beitritt als ordentliches oder außerordentliches Mitglied. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von
Gründen ablehnen.

2.3.        Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein zwingender
Ausschlussgrund ist die Säumigkeit oder Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages der Zwei-Jahres-
Mitgliedsbeiträge.

2.3.1.     Austritt
Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und wird zum Zeitpunkt des Einlangens wirksam.

2.3.2.     Ausschluss
Mitglieder, die dem Ansehen und den Zielen der Partei Schaden zufügen, können mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

  1. Mitgliederversammlung

3.1.        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Die Mitgliederversammlung
besteht aus allen Mitgliedern der Partei und steht unter dem Vorsitz des Präsidiums.

3.2.        Einberufung
Die Mitgliederversammlung findet alle fünf Jahre statt und wird vom Vorstand einberufen
oder auf Verlangen:

a.)          von mindestens 50 % der Mitglieder

b.)          von mindestens 70 % der Mitglieder des erweiterten Vorstandes

c.)           der Rechnungsprüfer

Die Einladung an die Mitglieder hat mindestens sechs Wochen vor der Versammlung zu
erfolgen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

3.3.        Mitgliedsbeiträge und Parteifinanzierung
Ordentliche Mitglieder € 100,– Jahresbeitrag
Außerordentliche Mitglieder €   50,– Jahresbeitrag
Ehrenmitglieder € 300,– Jahresbeitrag
Funktionsträger € 500,– Jahresbeitrag

Die Finanzierung wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

3.4.        Zuständigkeit
Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Beschlussfassung über Einwendungen zum Protokoll der letzten Mitgliederversammlung und Wahl des Sitzungspräsidums;
  2. Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des/der Parteivorsitzenden, der weiteren Vorstandsmitglieder und vom Vorstand beauftragter Personen – insbesonders von den Ausschuss-Obmännern / Ausschuss-Obfrauen.
  3. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes nach Kenntnisnahme des Berichts des/der RechnungsprüferInnen;
  4. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Budget;
  5. Wahl/Abwahl des/der Parteivorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie des Erweiterten Vorstands;
  6. Wahl/Abwahl des/der RechnungsprüferInnen und der Mitglieder des Schiedsgerichts;
  7. Beschlussfassung über Vereinbarungen (insbesondere betreffend Kooperationen, Wahlbündnisse und Koalitionen) mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Bundesebene – in diesen Fragen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig;
  8. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;

 

  1. Organe

4.1.         Vorstand
Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern (Vorstand) des Vereins „BGE – Bedingungsloses-
Grund-Einkommen“ und 18 weiteren Mitgliedern, das sind je zwei Personen von den
jeweiligen Landesvorständen, und zehn weiteren Personen, somit aus 36 Personen.

Der erste Vorstand wird zur effizienten Umsetzung des Ein-Parteien-Themas „Einführung des Bedingungslosen-Grund-Einkommens“ auf zehn Jahre gewählt / bestellt.

4.2.        Aus den Mitgliedern des Vorstandes werden zehn Arbeitsausschüsse und das Präsidium mit
fünf Mitgliedern auf die Funktionsdauer von zehn Jahren bestellt.

Das Präsidium besteht aus fünf Personen, aus dem Präsidenten, namentlich Herrn Matthias
Supersberger sen., aus zwei Vizepräsidenten, namentlich Herrn Gerhard Fischer und Herrn Mag.
Johannes Gregori, aus der Bundesgeschäftsführerin, namentlich Frau Jutta Müller und Bundesorganisationsreferent, namentlich Herrn Alexander Zirkelbach. Die namentlich genannten Personen wurden mit Beschlussfassung vom 28.12.2017 bzw. erweiterter Beschlussfassung vom 28.09.2018 gewählt und bestellt.

Die zehn Ausschüsse mit je drei Mitgliedern bestehen aus dem Obmann und zwei
Stellvertretern und werden bei der ersten Vorstandssitzung bestellt. 

4.3.        Vertretungsbefugnis nach außen
Die Partei vertritt nach außen der Bundesobmann (Vorsitzender des Präsidiums). Im
Verhinderungsfall der Bundesobmannstellvertreter bzw. ein Mitglied des Präsidiums. 

4.4.        Präsidium
Das Präsidium ist das Leitungsgremium der Partei und stimmt die Organisation, das
Programm, die Finanzierung, die Kooperationen, die Beteiligungen an Wahlen, die
Wahlplattformen, die Veranstaltungen, das Leitbild, die Struktur und die
Marketingtätigkeiten mit dem jeweiligen Ausschuss einvernehmlich ab.

Die Beschlüsse müssen zu ihrer Gültigkeit durch den Vorstand mit mindestens 50 % der
Vorstandsmitglieder im Nachhinein einmal jährlich genehmigt werden. Bei
Nichtgenehmigung eines oder mehrerer Beschlüsse müssen diese einstimmig vom gesamten
Vorstand aufgehoben werden.

 

4.5.        Die zehn Ausschüsse sind:

  1.            Organisation – Länderorganisation, Bezirks- u. Gemeindeverbände.
  2.            Programm und Grundsatzentwicklungen auch mit anderen Interessensgemeinschaften.
  3.            Finanzierung der Partei.
  4.            Beteiligungen an Wahllisten-Vorschläge.
  5.            Wahlplattformen und Verbindungen mit anderen BGE-Vereinen, Organisationen und auch politischen Parteien.
  6.            Veranstaltungen, Kongresse und Pressekonferenzen.
  7.            Leitbild für die Öffentlichkeit und die Presse.
  8.            Strukturelle Aufgaben und Ausrichtungen.
  9.            Marketing und Finanzierung.
  10.          Koordinierungs- u. Schlichtungsorgan zwischen internen Organen einschließlich der Länderorganisationen.

 

4.6.        Bundesleitung
Die Bundesleitung besteht aus den 36 Mitgliedern des Vorstandes und jeweils vier weiteren
Mitgliedern (9×4) der Landesvorstände, daher höchstens 72 Mitgliedern. 

4.7.        Landesverbände
In jedem Bundesland soll ein „Landes-BGE-Parteivorstand“ installiert werden. Dieser besteht
aus jeweils sechs Personen.
Es können auch Bezirks- und Ortsgruppen gegründet werden. Die Richtlinien werden in der Geschäftsordnung festgelegt. 

4.8.         Bundesversammlung
Die Bundesversammlung dient der Kooperation mit Gruppen, Vereinen, Parteien und
Interessenten, die für die „Einführung des Bedingungslosen-Grund-Einkommens“ eintreten
und sollte jährlich ein Bundeskongress mit gleichgesinnten Partnern abgehalten werden. 

 

  1. Aufstellung von KandidatInnen für Wahlen

5.1.        KandidatInnen-Listen für Wahlen des Bundes und der EU.
Die Nominierung der KandidatInnen erfolgt durch das Präsidium und wird vom Vorstand mit
einfacher Mehrheit beschlossen.
Die Nominierung der KandidatInnen für Länder- u. Gemeindewahlen erfolgt durch die
zuständigen Gremien. Lediglich der/die 2. und 4. Kandidat / Kandidatin kann vom Präsidium der
Bundespartei bestimmt werden. 

 

  1. Bestimmung über die freiwillige Auflösung der wahlwerbende BGE-Partei

 

6.1.         Bei Erreichung des Parteizwecks löst sich die BGE-Partei auf. 

6.2.         Über die Auflösung oder die Verschmelzung der Partei entscheidet die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. 

 

  1. Satzungsgenehmigungen und Inkraftsetzung

7.1          Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins „BGE – Bedingungsloses-Grund-
Einkommen“ und der daraus resultierenden wahlwerbenden Partei „BGE – Bedingungsloses-Grund-Einkommen“ am 28. Dezember 2017 in Kraft gesetzt und am 28. September 2018 modifiziert.

 

[/et_pb_text][/et_pb_column][et_pb_column type=“1_4″][/et_pb_column][/et_pb_row][/et_pb_section]